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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 133/02, Beschluss v. 03.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 133/02 - Beschluss vom 3. Mai 2002 (LG Kassel)

Schwerer räuberischer Diebstahl (Tenorierung); (fahrlässige) Körperverletzung (Tenorierung).

§ 252 StGB; § 250 StGB; § 223 StGB; § 229 StGB.

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei der Körperverletzung ist nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen.

2. Über §§ 252, 250 StGB ist die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich; sie wird im Urteilstenor ausgesprochen (BGH StV 1985, 13 ff).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte des räuberischen Diebstahls (statt schweren räuberischen Diebstahls) und der vorsätzlichen Körperverletzung (statt Körperverletzung) schuldig ist, "weil § 252 letzter Halbsatz StGB nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 250 StGB verweise und bei Taten, die - wie die Körperverletzung - vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können, die Angabe der Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung gehöre ..." ist der Senat nicht gefolgt. Der Schuldspruch des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86). Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel bei §§ 315 c, 316, 323 a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92).

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2002, 237

Bearbeiter: Karsten Gaede