Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 119/02, Beschluss v. 16.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Dadurch, daß der Angeklagte u.a. nicht auch noch wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel