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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 119/02, Beschluss v. 16.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 119/02 - Beschluss vom 16. August 2002

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Dadurch, daß der Angeklagte u.a. nicht auch noch wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel