Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 11/02, Beschluss v. 13.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2001 werden verworfen, jedoch bei dem Angeklagten Sch. mit der Maßgabe, daß die angeordnete Einziehung des sichergestellten Haschisch und der Drogenutensilien entfällt.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede