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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 11/02, Beschluss v. 13.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 11/02 - Beschluss vom 13. Februar 2002

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2001 werden verworfen, jedoch bei dem Angeklagten Sch. mit der Maßgabe, daß die angeordnete Einziehung des sichergestellten Haschisch und der Drogenutensilien entfällt.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede