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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 104/02, Beschluss v. 26.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 104/02 - Beschluss vom 26. April 2002

Prozesskostenhilfe; Nebenklage.

§ 395 StPO; § 397 a StPO a.F.; § 397 a StPO n.F.

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin H. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist danach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer