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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 71/01, Beschluss v. 18.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 71/01 (2 AR 39/01) - Beschluß v. 18. April 2001 (LG Potsdam)

Rechtsnatur eines die gewünschte Verlegung in eine andere JVA ablehnenden Bescheids des Justizministeriums eines Landes; Rechtsweg für dessen Überprüfung

§ 109 StVollzG; §§ 23 ff. EGGVG

Entscheidungstenor

Der Antrag des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Brandenburg - auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Verurteilte, der derzeit in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg eine Freiheitsstrafe verbüßt, hat seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Naumburg beantragt. Der Antrag, den die Justizvollzugsanstalt Brandenburg und das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg befürwortet haben, blieb ohne Erfolg, weil das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt der Verlegung nicht zustimmte. Gegen den ablehnenden Bescheid wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag vom 14. August 2000 an das Landgericht Halle - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Naumburg. Dieses hält die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg für zuständig, das die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO vorgelegt hat.

Der Antrag war zurückzuweisen, da ein Fall des § 14 StPO nicht gegeben ist. Die Frage, ob der negative Bescheid der Justizverwaltung eines Landes, in dessen Justizvollzugsanstalt ein Verurteilter aufgenommen zu werden wünscht, eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs ist, gegen welche der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zulässig ist (so OLG Hamm ZfStrVO SH 1979, 91 f.; OLG Zweibrücken ZfStrVO 1983, 248; LG Wiesbaden ZfStrVO SH 1979, 88, 91), oder ob er als Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG anzusehen ist (so KG ZfStrVO 1995, 112; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103 f.), ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Für die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG sprechen jedenfalls hier, abweichend von der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme an den Senat, erhebliche Gründe, da der Verurteilte sich, soweit dies seinem Antrag zu entnehmen ist, offenbar gegen eine Abweichung vom Vollstreckungsplan wendet (vgl. OLG Stuttgart aaO.).

Nach beiden Auffassungen wäre hier weder das vorlegende Landgericht Potsdam noch das von diesem für zuständig gehaltene Landgericht Halle zur Entscheidung berufen, sondern das (nach § 25 Abs. 1 EGGVG oder nach § 110 StVollzG zuständige) Gericht am Sitz der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird; hier also des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt. Die beantragte Bestimmung eines Gerichtsstands muß schon deshalb unterbleiben, weil dieses Gericht bislang am Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt war (vgl. BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ-RR 1996, 56).

Bearbeiter: Rocco Beck