Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 18/01, Beschluss v. 16.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Senat hält an seiner im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht entgegen.
Auch die Verkündung eines Einstellungsbeschlusses kann im Einzelfall ein Wiedereintreten in die Verhandlung sein mit der Folge, daß erneut das letzte Wort zu erteilen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß eine bestimmte Auffassung des Gerichts erkennbar wird, aus der Rückschlüsse auf die Beurteilung der verbleibenden - in innerem Zusammenhang mit den eingestellten Verfahrensteilen stehenden -Taten durch das Gericht zu ziehen sind und damit die Verteidigungsposition des Angeklagten unmittelbar berührt wird, so daß er Anlaß zu weiteren Aktivitäten haben kann.
Bearbeiter: Rocco Beck