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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 18/01, Beschluss v. 16.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 18/01 - Beschluß v. 16. Februar 2001 (Anfrage des 4. Strafsenats - 4 StR 414/00)

Letztes Wort des Angeklagten nach Verkündung eines Einstellungsbeschlusses (Wiedereintreten in die Verhandlung)

§ 258 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Auch die Verkündung eines Einstellungsbeschlusses kann im Einzelfall ein Wiedereintreten in die Verhandlung sein mit der Folge, daß erneut das letzte Wort zu erteilen ist.

Entscheidungstenor

Der Senat hält an seiner im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht entgegen.

Ergänzend bemerkt der Senat aber folgendes:

Auch die Verkündung eines Einstellungsbeschlusses kann im Einzelfall ein Wiedereintreten in die Verhandlung sein mit der Folge, daß erneut das letzte Wort zu erteilen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß eine bestimmte Auffassung des Gerichts erkennbar wird, aus der Rückschlüsse auf die Beurteilung der verbleibenden - in innerem Zusammenhang mit den eingestellten Verfahrensteilen stehenden -Taten durch das Gericht zu ziehen sind und damit die Verteidigungsposition des Angeklagten unmittelbar berührt wird, so daß er Anlaß zu weiteren Aktivitäten haben kann.

Bearbeiter: Rocco Beck