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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 AR 137/01, Beschluss v. 04.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 AR 137/01 - Beschluß v. 4. Juli 2001 (AG Schleiden)

Zuständigkeit; Abgabe an das Wohnsitzgericht

§ 58 Abs. 1 JGG; § 109 Abs. 2 JGG

Entscheidungstenor

Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht Schleiden.

Gründe

Die Abgabe nach §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG an das Wohnsitzgericht ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, der eine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht beantragt hat, zum Sitz des abgebenden Amtsgericht Wittlich wären wesentlich zeitaufwendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in H. gefunden hat, steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirma mit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort.

Bearbeiter: Karsten Gaede