Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 563/01, Beschluss v. 03.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Durch die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt insgesamt Tateinheit ist der Angeklagte hier nicht beschwert.
Bearbeiter: Stephan Schlegel