Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 509/01, Beschluss v. 20.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kasse[ vom 28. August 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil von Frau W. (Fall 11, 12 der Urteilsgründe) verurteilt wurde. Insoweit hat die Staatskasse die Kostendes Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte, Betrugs in 15 Fällen schuldig ist.
2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens des erforderlichen Strafantrags im Fall 11, 12 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betrugs zum Nachteil der Großmutter seiner Ehefrau verurteilt. Für Betrugstaten gilt § 247 StGB entsprechend (§ 263 Abs. 4 StGB). Ist durch den Betrug ein Angehöriger geschädigt worden, wird die Tat daher nur auf Antrag verfolgt. Die Großmutter der Ehefrau des Angeklagten ist eine Angehörige des Angeklagten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. Der Angeklagte ist mit ihr über seine Ehefrau in gerader Linie - im zweiten Grad (§§ 1590 Abs. 1 Satz 2, 1589 Satz 3, BGB) - verschwägert (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 11 Rdn. 1; MünchKomm/Mutschler 3. Aufl. § 1590 Rdn. 1-4). Die Angehörigeneigenschaft besteht auch dann fort, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Ehe des Angeklagten inzwischen geschieden wurde. Einen Strafantrag hat die Geschädigte nicht gestellt, er ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer Zeugenvernehmung vom 6. Juli 2000. Diese Zeugenvernehmung erfolgte aufgrund der Selbstanzeige des Angeklagten vom 15. Mai 2000. Der Inhalt der Zeugenaussage läßt nicht erkennen, daß die Geschädigte selbst Anzeige erstatten oder sonst auf eine Strafverfolgung des Angeklagten hinwirken wollte. Der somit fehlende Strafantrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die dreimonatige Antragsfrist des § 77 b StGB bereits vor der Anklageerhebung (2. März 2001) abgelaufen war. Das Verfahren wegen der Tat 11, 12 ist daher einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann auch nach dem Entfallen der Einzelstrafe von zehn Monaten für die Tat 11, 12 bestehen bleiben. Angesichts der Höhe und der Vielzahl der anderen Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß das Landgericht den Angeklagten ohne diese Einzelstrafe insgesamt milder bestraft hätte.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 467 Abs. StPO). Da die Verfahrensvoraussetzung des Strafantrags bereits bei der Anklageerhebung gefehlt hat, besteht kein Anlaß davon abzusehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 467 Rdn. 18 m.w.N.). Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Teileinstellung kann hier nicht als Teilerfolg gewertet werden, weil die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe unverändert geblieben ist.
Bearbeiter: Karsten Gaede