Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 490/01, Beschluss v. 16.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Der Tatrichter hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Tat verneint.
Bearbeiter: Stephan Schlegel