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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 405/01, Beschluss v. 10.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 405/01 - Beschluss vom 10. Oktober 2001 (LG Limburg a. d. Lahn)

Strafschärfende Berücksichtigung von verjährten Taten mit geringerem Gewicht; Gesonderte Prüfung der Verjährung für jede Gesetzesverletzung

§ 78 StGB; § 46 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) kann keinen Bestand haben, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Tat am 12. Mai 1993 begangen worden. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (17. Mai 1998) war die im Fall des § 174 Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und Vergewaltigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).

Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat zwar als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat kann aber ausschließen, daß eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre, wenn insoweit die Verjährung berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N. ), straferschwerend berücksichtigt werden können.

Bearbeiter: Karsten Gaede