Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 364/01, Beschluss v. 29.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vorn 29. März 2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Bearbeiter: Karsten Gaede