hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 364/01, Beschluss v. 29.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 364/01 - Beschluß v. 29. August 2001 (LG Frankfurt/Main)

Unzulässige Revision; Rechtsmittelverzicht ohne unzulässige Willensbeeinflussung

§ 349 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vorn 29. März 2001 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Bearbeiter: Karsten Gaede