Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 336/01, Beschluss v. 29.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2001 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß für jeden der drei Morde eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede