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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 264/01, Beschluss v. 08.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 264/01 - Beschluß v. 8. August 2001 (LG Mühlhausen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils von insgesamt 30 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft.

Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen. Nachdem der Angeklagte sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist der angeordnete Vorwegvollzug ohnehin nahezu gegenstandslos.

Bearbeiter: Karsten Gaede