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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 302/00, Beschluss v. 24.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 302/00 (2 AR 192/00) - Beschluß v. 24. November 2000 (AG Niebüll/AG Hannover)

Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 JGG

§ 58 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Niebüll ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.

Gründe

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat durch Beschluß vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des Amtsgerichts Niebüll übertragen. Dieser hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort Niebüll zurückgekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel Sylt handelt es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz bei seiner Mutter zuständige Gericht Niebüll ist wegen der Entscheidungsnähe zweckmäßig.

Bearbeiter: Rocco Beck