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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 102/00, Beschluss v. 07.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 102/00 (2 AR 39/00) - Beschluß v. 07. April 2000 (AG Freiburg/AG Dresden)

Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht

§ 453b Abs. 2 iVm § 462a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen.

Gründe

Das Amtsgericht Dresden hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung zusammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch - Gmünd, also im Zuständigkeitsbereich dieses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht übergegangen; sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nach Verbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der Vollzugsanstalt entlassen wurde.

Bearbeiter: Rocco Beck