Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 375/00, Beschluss v. 13.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Begründung des Landgerichts, zahlreiche Beweisanträge des Angeklagten seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negativen Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als Entlastungszeugen benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugen hinsichtlich des drei Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienliche Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbst hierzu nichts vorgetragen worden war.
Bearbeiter: Rocco Beck