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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 327/00, Beschluss v. 13.09.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 327/00 - Beschluß v. 13. September 2000 (Frankfurt / Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 5. September 2000 merkt der Senat an:

Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte sein Alkoholproblem und wußte auch, daß er nach Alkoholaufnahme zu aggressivem Verhalten und zu strafbaren Handlungen neigt. Dies ist ein für die Strafzumessung beim Vollrausch maßgebender Gesichtspunkt, da er sich auf die Tathandlung des Sichberauschens bezieht. Unter diesem Blickwinkel war die - möglicherweise bedenkliche - strafschärfende Berücksichtigung von täterbezogenen Merkmalen der vom Angeklagten, bei dem sich nach der gegebenen Sach- und Rechtslage ein Vollrausch bei Begehung der Taten ohnehin nicht aufdrängte, im Rausch begangenen Delikte deshalb in einem anderen Licht zu sehen und gefährdet den Bestand des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis nicht.

Bearbeiter: Rocco Beck