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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 255/00, Beschluss v. 19.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 255/00 - Beschluß v. 19. Juli 2000 (LG Frankfurt/Main)

Vergewaltigung - Fassung des Schuldspruchs nach Änderung durch 6.StrRG

§ 177 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2000 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der Vergewaltigung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit (August 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) verurteilt. Insoweit ist der Schuldspruch zu ändern, da durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1607) die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB) zusammengefaßt worden sind. Als das insoweit mildere Recht ist das jetzt geltende Recht anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG Strafzumessung 1 = NStZ 1999, 186 f.; BGH Beschl. v. 7. Mai 1999 - 3 StR 113/99; zur Fassung des Schuldspruchs: vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10).

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat kann angesichts der Tatumstände ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der Schuldspruchänderung eine mildere Strafe für die Tat verhängt hätte, zumal die Angeklagten das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. mehrfach und zusätzlich das des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. erfüllt haben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede