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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 163/00, Beschluss v. 12.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 163/00 - Beschluß v. 12. Juli 2000 (LG Mühlhausen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird kostenpflichtig verworfen, weil die angeordnete Auflage, an die Gemeinde D. 40.000 DM unter Anrechnung auf die Schadensersatzansprüche der Gemeinde zu zahlen, nicht gesetzeswidrig ist (§ 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Bearbeiter: Rocco Beck