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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 112/00, Beschluss v. 12.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 112/00 - Beschluß v. 12. April 2000 (LG Limburg a. d. Lahn)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß das Wort "gefährlicher" wegfällt, und dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts -Jugendschöffengerichts Limburg vom 19. Juni 1996 - 5 Js 1776.7/96 - und vom 9. Dezember 1997 - 4 Js 8336.0/97 - in die Verurteilung einbezogen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck