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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 651/99, Beschluss v. 02.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 651/99 - Beschluß v. 2. Februar 2000 (LG Passau)

Unzulässigkeit der Revision bei ungenauer Rüge der angeblichen Fehlerhaftigkeit eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Opfers

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Die Rüge der Revision, die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten sei rechtsfehlerhaft, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß die gehörte Sachverständige sich der von der Verteidigung angesprochenen Besonderheiten bei der Exploration der Geschädigten bewußt gewesen sei und Auffälligkeiten im Explorationsprotokoll gekennzeichnet habe; die Sachverständige sei nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Die Revision legt nicht dar, inwiefern und in welchen Punkten bei dieser Sachlage das erstattete Gutachten konkret mangelbehaftet und die Bewertung des Landgerichts fehlerhaft sein soll. Sie teilt auch diejenigen Stellen des Explorationsprotokolls, das Teil des schriftlichen Gutachtens ist, nicht mit, auf die sie sich unter Angabe von Seitenzahlen bezieht.

Bearbeiter: Karsten Gaede