hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 579/99, Urteil v. 11.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 579/99 - Urteil v. 11. Januar 2000 (LG Landshut)

Strafzumessung; Vergewaltigung; Ansteckungsgefahr

§ 46 StGB; § 177 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Juni 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den- Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Jugendkammer bei der Strafzumessung wesentliche den Angeklagten belastende Umstände unerörtert gelassen habe, so daß die Tat als hinterlistiger Überfall bei Nacht stattfand, daß das Tatopfer erst 16 Jahre alt war und daß wegen der Erkrankung des Angeklagten an Hepatitis C ein Ansteckungsrisiko bestand. Das Landgericht hat jedoch diese Umstände in den Feststellungen dargestellt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es sie bei der Strafzumessung übersehen hat; ausdrücklich müssen nicht alle Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil angeführt werden (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1). Die Vorstrafen des Angeklagten sind dagegen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden; die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft durfte wegen der damit verbundenen Ungewißheit strafmildernd berücksichtigt werden, auch wenn der Angeklagte hafterfahren ist.

Insgesamt erscheint die verhängte Strafe in Anbetracht der weiter angeführten Milderungsgründe - umfassendes Geständnis, das der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht ersparte, Bitte um Entschuldigung und die schwierige Lebensgeschichte - nicht als unvertretbar gering.

Bearbeiter: Karsten Gaede