Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 577/99, Beschluss v. 07.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, daß die Verletzungen des Geschädigten lebensbedrohlich waren. Daß sie darüber hinaus trotz des Rücktritts des Angeklagten vom Totschlagsversuch den Tötungsvorsatz strafschärfend berücksichtigt hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Bearbeiter: Karsten Gaede