Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 418/99, Beschluss v. 31.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 1999 wird verworfen.
Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Revision ohne sein Verschulden nicht (rechtzeitig) begründet wurde. Nach Erklärung seines Verteidigers ist die Revision mangels Erfolgsaussicht im Einverständnis mit dem Angeklagten nicht begründet worden.
Bearbeiter: Karsten Gaede