Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 410/99, Beschluss v. 31.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:
Auch Entscheidungen, durch die ein auf § 171b GVG gestützter Antrag abgelehnt wird, sind gemäß § 171 b Abs. 3 GVG unanfechtbar. Daher kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, daß im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit eine bessere Sachaufklärung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1996,243).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede