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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 410/99, Beschluss v. 31.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 410/99 - Beschluß v. 31. August 1999 (LG Nürnberg-Fürth)

Ausschluß der Öffentlichkeit; Aufklärungsrüge; Unanfechtbarkeit gemäß § 171b Abs. 3 GVG;

§ 244 Abs. 2 StPO; § 171b GVG;

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach § 171b GVG eine bessere Sachaufklärung möglich gewesen wäre.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:

Auch Entscheidungen, durch die ein auf § 171b GVG gestützter Antrag abgelehnt wird, sind gemäß § 171 b Abs. 3 GVG unanfechtbar. Daher kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, daß im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit eine bessere Sachaufklärung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1996,243).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede