Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 631/98, Beschluss v. 25.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO bemerkt der Senat, daß nach den Urteilsfeststellungen Untreue auch in der angeklagten Alternative des Mißbrauchstatbestands (§ 266 Abs. 1 1. Alternative StGB) erfüllt ist. Auch unter diesem Aspekt hat der Angeklagte seine Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer