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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 103

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 378/25, Beschluss v. 08.10.2025, HRRS 2026 Nr. 103


BGH 1 StR 378/25 - Beschluss vom 8. Oktober 2025 (LG München I)

Versuchte räuberische Erpressung (Verhältnis zum erpresserischen Menschenraub: Gesetzeskonkurrenz).

§ 253 Abs. 1 StGB; § 255 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 239 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Leitsatz

Anders als bei der ersten Tatbestandsalternative des § 239a Abs. 1 StGB steht der Tatbestand der versuchten (räuberischen) Erpressung nach § 253 Abs. 1, (§ 255), § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zum Delikt des erpresserischen Menschenraubs nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2025 wird

a) das Verfahren in den Fällen C. I. 1. bis 3. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, zweier Fälle der versuchten räuberischen Erpressung, zweier Fälle der Bedrohung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, des Betruges, der Körperverletzung und zweier Fälle des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, schuldig ist;

bb) im Ausspruch über die Einzelgeldstrafen in den Fällen C. I. 4. und 5., C. II. 1. und 2., C. V. und C. VI. dahin ergänzt, dass die Tagessatzhöhe jeweils auf einen Euro festgesetzt wird;

cc) im Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs dahin geändert, dass ein solcher von drei Jahren und zwei Monaten angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Betrug in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit erpresserischem Menschenraub in Mittäterschaft in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung“ schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Jahre und neun Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Überdies hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte in den Fällen C. I. 1. bis 3. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung und zwei Fällen der Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten D. verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).

a) Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten. Zwischen den in den Fällen C. I. 1. bis 3. der Urteilsgründe (Tatzeit jeweils zwischen 1. Februar 2022 und 10. April 2022, indes nicht weiter eingrenzbar) festgesetzten Einzelstrafen und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2022 (Az. 364 Js 105106/22), rechtskräftig seit 12. März 2022, könnte Gesamtstrafenfähigkeit bestehen (§ 55 Abs. 1 StGB). Eine Überprüfung dessen ist dem Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen indes nicht möglich, da das angefochtene Urteil weder den Vollstreckungsstand in dem Verfahren 364 Js 105106/22 noch den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt mitteilt. Angesichts dessen, dass der Angeklagte durch das Amtsgericht München wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln im Jahr 2021 verurteilt worden ist, könnte die Verurteilung, sollte sie sich auf den Besitz von Cannabis beziehen, gegebenenfalls der Amnestie nach Art. 316p, 313 Abs. 1 EGStGB unterliegen, was einer Einbeziehung der festgesetzten Strafe entgegenstehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 2 StR 350/24 Rn. 4).

b) Die Teileinstellung führt zu einer Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die von der Verfolgung ausgenommenen Taten festgesetzten Einzelstrafen (neun Monate Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen über 90 und 70 Tagessätze). Dies lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist angesichts der verbleibenden zehn Einzelstrafen, darunter die mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bemessene Einsatzstrafe sowie weitere Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten, sowie des straffen Zusammenzugs derselben auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der genannten drei Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

2. Über die durch die Teileinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO bedingte Anpassung des Schuldspruchs bedarf dieser auch insoweit der Korrektur, als das Landgericht im Fall C. IV. zwischen den Delikten des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB und der versuchten räuberischen Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB ein unzutreffendes Konkurrenzverhältnis angenommen hat. Anders als bei der ersten Tatbestandsalternative des § 239a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Januar 1987 - 1 StR 683/86 Rn. 11 [insoweit in BGHR StGB § 255 Genötigter 1 nicht abgedruckt] mwN) steht der Tatbestand der versuchten (räuberischen) Erpressung nach § 253 Abs. 1, (§ 255), § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zum Delikt des erpresserischen Menschenraubs nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz. Denn im Unterschied zur ersten Tatbestandsalternative des § 239a Abs. 1 StGB, deren Vollendung lediglich eine Entführung oder ein Sichbemächtigen in erpresserischer Absicht voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR 394/03 Rn. 12 mwN), erfordert die Vollendung des § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls, dass der Täter zur Erpressung unmittelbar angesetzt hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11 Rn. 12 mwN). § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB umfasst damit nach seinem Wesen und Sinn den Tatbestand der versuchten (räuberischen) Erpressung nach § 253 Abs. 1, (§ 255), § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB; dieser wird daher von § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB konsumiert.

Der Senat passt in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend an. Die im Fall C. IV. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat demgegenüber Bestand. Dem Grundsatz folgend, dass eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen sich regelmäßig nicht auf den Unrechtsund Schuldgehalt auswirkt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101/24 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 6 StR 600/23 Rn. 4; vom 4. Januar 2024 - 5 StR 497/23 Rn. 8 und vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23 Rn. 19), ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine für den Angeklagten günstigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.

3. Bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafen in den Fällen C. I. 4. und 5., C. II. 1. und 2., C. V. und C. VI. hat das Landgericht keine Tagessatzhöhe bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine solche auch dann festzusetzen ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 - 1 StR 353/24 Rn. 5; vom 19. August 2015 - 1 StR 308/15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Da die Strafkammer keine näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat, setzt der Senat - um jegliche Beschwer desselben auszuschließen - die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 StGB auf die gesetzliche Mindesthöhe von einem Euro fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 - 1 StR 353/24 Rn. 5 und vom 19. August 2015 - 1 StR 308/15 Rn. 3).

4. Auch die Berechnung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollstrecken ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht wollte den Vorwegvollzug - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - so bestimmen, dass nach der Vollstreckung der Maßregel eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB) möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Unter Berücksichtigung der festgestellten Therapiedauer von zwei Jahren wäre hierzu jedoch lediglich ein Vorwegvollzug von drei Jahren und zwei Monaten anzuordnen gewesen, worauf das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat. Der Senat ändert dies in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.

5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten weiteren durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 103

Bearbeiter: Christoph Henckel