HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 92
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 31/25, Beschluss v. 14.10.2025, HRRS 2026 Nr. 92
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2024 dahin abgeändert, dass dieser des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (II. Fall 1 der Urteilsgründe) und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Erwerb von Cannabis (II. Fall 2 der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (II. Fall 5 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis (II. Fall 3 der Urteilsgründe), des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln (II. Fall 6 der Urteilsgründe) sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln (II. Fall 7 der Urteilsgründe) schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungsmitteln und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. a) Zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. Fall 2 und II. Fall 3 der Urteilsgründe wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 10. Juli 2025 Bezug genommen.
b) Im Fall II. Fall 6 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen vollendeten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht. Der Angeklagte erlangte zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über die bestellten, ihm auf dem Postweg zuzustellenden Betäubungsmittel, weil das Paket vor der Auslieferung an ihn sichergestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 416/21 Rn. 5 mwN). Der festgestellte Sachverhalt ist daher als versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zu werten (zum Versuchsbeginn beim Postversand vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. April 1994 - 4 St RR 48/94 Rn. 6).
c) § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderungen des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im Fall II. Fall 2 der Urteilsgründe die Art der zum Eigenkonsum bestimmten Rauschmittel nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Im Fall II. Fall 6 der Urteilsgründe wurden die den Versuch begründenden Umstände ersichtlich strafmildernd berücksichtigt, sodass der Senat ausschließt (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung den Strafrahmen verschoben und eine für den Angeklagten günstigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 92
Bearbeiter: Christoph Henckel