HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1338
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 299/25, Beschluss v. 09.09.2025, HRRS 2025 Nr. 1338
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, mit der die Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung ihres gegen den Sachverständigen Dipl.-Psych. S. gerichteten, auf dessen Angaben gegenüber einem Zeitungsreporter gestützten Ablehnungsantrags beanstandet (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO), ist ergänzend auszuführen:
Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bedenken bestehen schon deswegen, weil die Beschwerdeführerin nicht vollständig mitteilt, wie sich der Sachverständige im Hauptverhandlungstermin am 4. Februar 2025 nach Konfrontation mit seinem Interview geäußert hat (vgl. Seite 19 der Revisionsbegründung vom 5. Juni 2025). Jedenfalls hat die Angeklagte die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Januar 2025 (Band V, Blatt 967-971 der Hauptakten) nicht vorgelegt, auf die das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 12. Februar 2025 Bezug genommen hat und die ersichtlich Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin am 24. Januar 2025 gewesen ist. Damit ist dem Senat die Überprüfung verwehrt, ob der Journalist bereits in öffentlicher Hauptverhandlung von S.´s Auseinandersetzung mit dem Gutachten des von der Verteidigung herangezogenen Dr. P. erfahren hatte. Dies ist aber zur Beurteilung der inmitten stehenden und zum Gegenstand des Befangenheitsgesuchs gemachten Passage aus dem Zeitungsartikel, S. habe gegenüber dem Reporter von Einzelheiten seines Versuchs berichtet, sein Gutachten zu verteidigen, bedeutungsvoll. Dieser Zulässigkeitsmangel ergreift die dargestellte Verfahrensbeanstandung im Ganzen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1338
Bearbeiter: Christoph Henckel