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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 99

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 284/25, Beschluss v. 10.11.2025, HRRS 2026 Nr. 99


BGH 1 StR 284/25 - Beschluss vom 10. November 2025 (LG H.)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 22. September 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 4. August 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat nach Teileinstellung des Verfahrens im Hinblick auf sechs der 146 Einzeltaten wegen Verfolgungsverjährung und entsprechender Abänderung des Schuldspruchs die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts H. vom 6. Dezember 2024 mit Beschluss vom 4. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog im Übrigen als unbegründet verworfen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge vom 22. September 2025. Sie macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er eine eigene Strafzumessung vorgenommen habe, ohne vorher einen entsprechenden Hinweis an die Verurteilte zu erteilen.

2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO analog ausdrücklich hingewiesen. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts war Gegenstand der Beratung.

3. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung der Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag der Verurteilten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Im Übrigen ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 Rn. 4 mwN).

Soweit die Verurteilte im Übrigen auf eine maßgebliche Veränderung der der Ausgangsentscheidung zu Grunde liegenden Umstände durch eine zwischenzeitliche Reduzierung des eingetretenen Schadens um weitere 115.980 Euro verweist, ist dies im Rahmen der Vollstreckung von Nebenfolgen nach § 459g StPO in Bezug auf die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu berücksichtigen, kann aber im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 99

Bearbeiter: Christoph Henckel