HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 96
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 201/25, Beschluss v. 17.09.2025, HRRS 2026 Nr. 96
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Dezember 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 7. März 2025 erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Sie ist verspätet und damit unzulässig. Da das Urteil am 6. Februar 2025 wirksam zugestellt worden ist, endete die Frist zur Begründung der Revision am 6. März 2025 (§ 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO).
Der mit Schreiben vom 17. Juni 2025 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist ebenfalls unzulässig. Da bereits mit Einlegung der Revision am 17. Dezember 2024 die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Rechtsmittel somit rechtzeitig und wirksam begründet worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung zur ergänzenden Begründung nicht in Betracht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2025 zur Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) , darunter auch zu einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, nimmt der Senat Bezug. Diese treffen für die Wiedereinsetzung auf Antrag (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 StPO) gleichermaßen zu. In der Sache wäre die erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) ohnehin ersichtlich aussichtslos gewesen, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (Verstoß gegen das Rekonstruktionsverbot bei der Beanstandung, das in Augenschein genommene Video sei anders zu würdigen).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste vollumfängliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erbracht; insbesondere beruht dieser auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Der Strafausspruch, den das Landgericht dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen hat, hält jedoch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen sonstigen minder schweren Fall gemäß § 213 Alternative 2 StGB abgelehnt hat, sind rechtsfehlerhaft. Es hat zwar - insoweit zutreffend - in einem ersten Schritt geprüft, ob die Tat nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung bereits aufgrund der allgemeinen Milderungsgründe als minder schwer zu bewerten ist, und erst nach ablehnender Beurteilung zusätzlich den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs herangezogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 StR 229/23 Rn. 5 mwN). Jedoch hat das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte noch im Ermittlungsverfahren den für die Strafverfolgungsbehörden bis dahin unbekannten Mitangeklagten als Tatbeteiligten benannte, zwar als Aufklärungshilfe bezeichnet, aber nur im Rahmen der Gesamtabwägung der allgemeinen Milderungsgründe berücksichtigt (vgl. UA S. 59). Den Urteilsausführungen lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das Landgericht im Blick hatte, dass eine erfolgreiche und frühzeitige Aufklärungshilfe einen vertypten Strafmilderungsgrund im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz Nr. 1 StGB begründen kann, der gegebenenfalls, hier zumal zusammen mit dem vertypten Milderungsgrund des Versuchs, die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigt. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, weil der Senat trotz des gravierenden Verletzungsbilds beim Zeugen C. letztlich nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei entsprechender Prüfung und Ermessensausübung den milderen Strafrahmen des § 213 StGB zur Anwendung gebracht und eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
b) Ergänzend ist anzumerken, dass das Landgericht - sollte es die geleistete Aufklärungshilfe entgegen den vorstehenden Erwägungen als vertypten Strafmilderungsgrund bei der Ablehnung eines minder schweren Falls berücksichtigt haben - es jedenfalls versäumt hätte, eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen. Auch dieser Rechtsfehler hätte aus den vorgenannten Gründen die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
c) Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler gegeben ist (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 96
Bearbeiter: Christoph Henckel