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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 94

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 125/25, Beschluss v. 08.10.2025, HRRS 2026 Nr. 94


BGH 1 StR 125/25 - Beschluss vom 8. Oktober 2025 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. Oktober 2024 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Tz. II. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen,

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie wegen Subventionsbetruges unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 8. April 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren zur Vermeidung eines zweiten Rechtsgangs auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte in Tz. II. 2. der Urteilsgründe wegen Subventionsbetruges verurteilt worden ist. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Tatsachen nach den der „N.-Soforthilfe 2020“ zugrundeliegenden Förderbedingungen subventionserheblich waren und ob in dem vom Angeklagten verwendeten Antragsformular auf die Subventionserheblichkeit hinreichend deutlich hingewiesen wurde. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Subventionsbetruges wird daher von den bisherigen Feststellungen nicht getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 243/22 Rn.13).

2. Die Teileinstellung zieht die Anpassung des Schuldspruches nach sich und führt zum Wegfall der für die Tat Tz. II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten. Der Gesamtstrafausspruch hat gleichwohl Bestand. Angesichts der Höhe der verbleibenden zehn Einzelstrafen (sechs Monate, zweimal acht Monate, zehn Monate, dreimal ein Jahr, zweimal ein Jahr und vier Monate, ein Jahr und neun Monate) und deren äußerst straffen Zusammenzugs schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 94

Bearbeiter: Christoph Henckel