HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 93
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 110/25, Urteil v. 10.12.2025, HRRS 2026 Nr. 93
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. Juli 2024 werden verworfen.
Der Staatskasse werden die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch und durch die Revision des Nebenklägers der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Hälfte der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Nebenkläger, der auch die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die jeweils mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen Mordes unter dem Merkmal der niedrigen Beweggründe erstreben, sind offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vermisste Auseinandersetzung mit „der Aufrechterhaltung der bloßen Fassade einer (nunmehr) erfolgreichen jungen Frau“ findet sich insbesondere eingangs der Gesamtwürdigung auf UA S. 100 („nicht zu ihrer Planung passte“).
Auch ansonsten beruht die Wertung des Landgerichts, dass eine „krasse Selbstsucht“ in der konkreten Tatsituation „nicht handlungsleitend war“, auf einer tragfähigen Beweiswürdigung, insbesondere auf dem - mit Sachverständigenbeweis belegten und auch vom Terminsantrag nicht in Abrede genommenen - Umstand, dass die Angeklagte ihre Schwangerschaft bis zur Geburt verdrängte. Vielmehr waren für den Tötungsentschluss Panik, Ratlosigkeit und Verzweiflung prägend, ohne dass weitere Beweggründe handlungsleitend waren. Diese tatgerichtliche Würdigung ist mangels Rechtsfehler in der Revisionsinstanz hinzunehmen.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht begründet, warum der Vollzug der Untersuchungshaft für die Angeklagte besonders belastend ist (UA S. 103). Auch insoweit ist die hiervon abweichende eigene Wertung der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren unbehelflich.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 93
Bearbeiter: Christoph Henckel