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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 95

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 178/22, Beschluss v. 12.11.2025, HRRS 2026 Nr. 95


BGH 1 StR 178/22 - Beschluss vom 12. November 2025 (LG Mannheim)

Räuberische Erpressung (Vermögensnachteil: erforderliche Darstellung im Urteil, Bezifferung; verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Verurteilung: Vermögensdelikt).

Art. 103 Abs. 2 GG; § 253 Abs. 1 StGB; § 255 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung erfordert eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens durch das Tatgericht. Ausgenommen hiervon sind Evidenzfälle, in denen sich eine nähere Darlegung erübrigt, weil ein Mindestschaden auf der Hand liegt. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne Weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, haben die Tatgerichte daher den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach zu beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zur Vorgeschichte, zum äußeren Tatgeschehen und zum Nachtatgeschehen unter C.I. und C.III.1. und 3. der Urteilsgründe aufrechterhalten.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter „schwerer“ räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 9. April 2025 (2 BvR 1974/22) die vorgenannte Entscheidung des Senats wegen einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 2 GG aufgehoben, soweit das Landgericht ihn wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt und der Bundesgerichtshof seine dagegen gerichtete Revision verworfen hat. Es hat die Sache insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 349 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hält die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der Erpressungstatbestand des § 253 StGB setzt nach dem gesetzgeberischen Willen neben einer Nötigung zusätzlich die Zufügung eines Vermögensnachteils voraus. Das Nachteilsmerkmal bedarf daher eigenständiger Prüfung und darf nicht mit dem abgenötigten Verhalten verschliffen werden. Deswegen und um das Vollendungserfordernis zu wahren, sind eigenständige Feststellungen zum Bestehen eines Nachteils geboten. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne Weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, haben die Tatgerichte daher den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach zu beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen. Normative Gesichtspunkte können bei der Feststellung eines Nachteils eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter der Erpressung als Vermögensdelikt und Erfolgsdelikt bewahrt bleiben, wirtschaftliche Überlegungen nicht überlagern oder verdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974/22 Rn. 27). Der Nachteil für das Vermögen im Sinne des § 253 StGB ist gleichbedeutend mit dem Vermögensschaden beim Betrug. Eine versuchte Erpressung setzt daher voraus, dass die Nötigung nach dem Tatplan zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Genötigten oder eines Dritten führen soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 260/17 Rn. 12). Ein Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung durch das Revisionsgericht erfordert daher eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens durch das Tatgericht. Ausgenommen hiervon sind Evidenzfälle, in denen sich eine nähere Darlegung erübrigt, weil ein Mindestschaden auf der Hand liegt (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974/22 Rn. 30).

2. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich den Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen, dass der Angeklagte einen konkreten Vermögensnachteil des Geschädigten E. durch dessen Nötigung zur Aufgabe des Betriebs seines Tätowierstudios zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Dass der mit der abgenötigten Erklärung möglicherweise einhergehende Verlust des Besitzrechts an den angemieteten Räumlichkeiten, die Aufgabe des Namens und Firmenlogos, die Einbuße an Erwerbs- und Gewinnaussichten sowie der Entzug bereits getätigter Investitionen aus der maßgeblichen Sicht des Angeklagten zu einem messbaren Vermögensschaden beim Geschädigten E. führten, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974/22 Rn. 31 ff.).

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Bei der vom Geschädigten E. und dem Mitangeklagten R. gegründeten Gesellschaft zum Betrieb eines Tätowierstudios unter dem Namen „P.“ in H. handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB aF). Es wurde hälftige Beteiligung an Gewinn und Verlust vereinbart (§ 722 Abs. 1 BGB aF). Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil - das Verfügungsgebot des § 719 Abs. 1 BGB aF bezieht sich lediglich auf den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und nicht auf die Mitgliedschaft als Ganzes - mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen Mitgesellschafter oder auf eine dritte Person durch Verfügungsgeschäft mit der Wirkung übertragen, dass der Erwerber, wenn nichts anderes geregelt ist, ohne Weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die bis dahin der Veräußerer innehatte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2022 - II ZR 235/20 Rn. 46 [insoweit in BGHZ 232, 375 nicht abgedruckt]; vom 15. September 2020 - II ZR 20/19 Rn. 9 und vom 29. Juni 1981 - II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 84; vgl. jetzt auch § 711 Abs. 1 BGB nF). Bei der gleichzeitigen Übertragung aller Mitgliedschaften auf den Erwerber erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen wächst ohne Weiteres dem verbleibenden Gesellschafter an (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77, BGHZ 71, 296, 299; Beschluss vom 5. Juli 2018 - V ZB 10/18 Rn. 10; vgl. jetzt auch § 712a BGB nF). In diesem Fall hat der vorletzte ausscheidende Gesellschafter entsprechend § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Anspruch auf eine dem Wert seiner Beteiligung entsprechende Abfindung und auf Rückgabe von Gegenständen (§ 732 BGB aF), die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Zudem ist er entsprechend § 740 BGB aF am Gewinn aus im Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebender Geschäfte zu beteiligen (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 738 Rn. 11; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 738 Rn. 5; BeckOK-BGB/Schöne, 68. Ed., § 738 Rn. 1; vgl. jetzt auch § 712a Abs. 2 iVm §§ 728 ff. BGB nF).

b) Durch die dem Geschädigten E. abgenötigte Erklärung, dass er „sämtliche Rechte an dem Tattoostudio P. an den Angeklagten R. abgibt“ (UA S. 43), könnte der Geschädigte - was naheliegt - aus der maßgeblichen subjektiven Sicht des Angeklagten nicht nur seinen Gesellschaftsanteil auf den Mitangeklagten R. übertragen, sondern zugleich auf sämtliche Abfindungs- und Rückgabeansprüche gemäß §§ 738 ff. BGB aF verzichtet haben.

Der Wirksamkeit der abgenötigten Erklärung steht nicht entgegen, dass diese durch Drohung mit Gewalt erlangt wurde. Die widerrechtliche Drohung hat durch § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB eine rechtliche Sonderregelung erfahren. Nach dieser ist das Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn - wie hier - seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB anwendbar sein (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 Rn. 46; vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 Rn. 11 und vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 Rn. 20 ff.).

c) Das neue Tatgericht wird daher - naheliegend unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - den wirtschaftlichen Wert des GbR-Gesellschaftsanteils des Geschädigten E. und damit des Abfindungsanspruchs aus § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB aF zu ermitteln haben. Hierbei wird auch ein etwaiger Wert des Firmennamens und des Firmenlogos in Ansatz zu bringen sein. Gemäß § 738 Abs. 2 BGB aF ist notfalls ein (Mindest-)Wert des Gesellschaftsvermögens zu schätzen.

Des Weiteren wird das Landgericht den Wert etwaiger Gegenstände, welche der Geschädigte E. der GbR zur Nutzung überließ und die im Falle seines Ausscheidens an ihn herauszugeben sind, aufzuklären haben. Denn den Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte E. aus eigenen Mitteln u.a. einen Fernseher, eine Tattooarmlehne und eine Tattooleuchte erworben und diese für den Betrieb des Tätowierstudios zur Verfügung gestellt hatte (UA S. 94 f.).

Zur subjektiven Tatseite wird das Tatgericht nähere Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des abgenötigten GbR-Gesellschaftsanteils und der dem Geschädigten E. gehörenden, dem Tätowierstudio zur Verfügung gestellten Gegenstände zu treffen haben. Dafür dass auch letztere nach dem Willen des Angeklagten und seiner Mittäter von der abgenötigten Erklärung umfasst sein sollten, spricht, dass der Mitangeklagte M. unmittelbar im Anschluss an die körperliche Gewaltausübung gegen den Geschädigten versuchte, einen diesem gehörenden Flachbildfernseher aus dem Tätowierstudio zu tragen (UA S. 114). Bei der Aufklärung des Vorstellungsbildes des Angeklagten hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der abgenötigten Erklärung wird das Tatgericht zu berücksichtigen haben, dass der Erkenntnishorizont des Angeklagten maßgeblich durch die am 5. Dezember 2020 an alle deutschen Chapter des Rockerclubs „G.“ versandte E-Mail geprägt gewesen sein dürfte. Hierin wird es so dargestellt, dass der Geschädigte den Mitangeklagten R. im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Betrieb eines Tätowierstudios „um große Geldsummen betrogen und bestohlen“ habe (UA S. 92). Dies spricht dafür, dass die Abnötigung der Erklärung aus der maßgeblichen Sicht des Angeklagten auch dazu dienen sollte, diesen finanziellen Schaden wiedergutzumachen, indem der Geschädigte ohne einen finanziellen Ausgleich seiner Beteiligung aus dem Tätowierstudio gedrängt werden sollte, mag der Angeklagte auch die genaue Höhe und Zusammensetzung des dem Geschädigten zugefügten Schadens nicht in allen Einzelheiten nachvollzogen haben.

4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zieht zugleich die Aufhebung der - für sich gesehen rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB nach sich.

5. Die Feststellungen zur Vorgeschichte, zum äußeren Tatgeschehen und zum Nachtatgeschehen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können insoweit um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen, insbesondere zum Wert des GbR-Gesellschaftsanteils des Geschädigten und der ihm gehörenden Gegenstände aus dem Tätowierstudio. Die Feststellungen zur inneren Tatseite waren hingegen aufzuheben, um dem neuen Tatgericht insgesamt neue widerspruchsfreie Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zu ermöglichen.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 95

Bearbeiter: Christoph Henckel