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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 531

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 63/21, Beschluss v. 07.04.2021, HRRS 2021 Nr. 531


BGH 1 StR 63/21 - Beschluss vom 7. April 2021

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren.

§ 33 Abs. 1 RVG

Entscheidungstenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet (vgl. auch UA S. 20) und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 531

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede