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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 424

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 33/21, Beschluss v. 24.02.2021, HRRS 2021 Nr. 424


BGH 1 StR 33/21 - Beschluss vom 24. Februar 2021 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 954.948,52 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Taterträge nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB bedarf der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der jeweils durch die einzelnen Taten eingetretenen Steuerersparnisse, in deren Gesamthöhe der Wert des Taterlangten einzuziehen ist, ein Rechenfehler unterlaufen. Es hat deren Summe, wie es selbst bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe erkannt und klargestellt hat (UA S. 26), mit 954.963,97 € statt mit - richtig - 954.948,52 € errechnet. Der Senat hat den Einziehungsbetrag deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 424

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede