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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 20

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 444/20, Beschluss v. 25.11.2020, HRRS 2021 Nr. 20


BGH 1 StR 444/20 - Beschluss vom 25. November 2020 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Tagessatzhöhe für die gegen ihn wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (Fall C. II. der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat versäumt, für die im Fall C. II. der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen eine Tagessatzhöhe zu bestimmen; dies holt der Senat mit Festsetzung auf das gesetzliche Mindestmaß (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) nach (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19 Rn. 3 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 20

Bearbeiter: Christoph Henckel