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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1330

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 316/20, Beschluss v. 30.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1330


BGH 1 StR 316/20 - Beschluss vom 30. September 2020 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2020 wird

a) das Verfahren im Fall III.3.a) (5) der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die Tat III.3.a) (5) der Urteilsgründe. Dies zieht eine Abänderung des Schuldspruchs nach sich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der in der Beschlussformel unter 1.a) bezeichneten Tat aus prozessökonomischen Gründen ein, weil aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Ergebnis der rechtlichen Würdigung (UA S. 64), nicht sicher entnommen werden kann, dass insoweit eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist. Der landgerichtliche Urteilstenor enthält insoweit jedenfalls - womöglich aufgrund eines Zählfehlers - eine Verurteilung, die aufgrund der Verfahrenseinstellung zur Klarstellung entfällt.

2. Der Strafausspruch bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt, weil das Landgericht für die nunmehr von der Verfahrenseinstellung betroffene Tat ohnehin keine Strafe verhängt hat, mithin die Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei aus den erkannten drei Einzelstrafen gebildet wurde.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1330

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede