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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1199

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 376/19, Beschluss v. 04.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1199


BGH 1 StR 376/19 - Beschluss vom 4. September 2019 (LG Hof)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Mai 2019 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Strafrahmen bezüglich der Obergrenze fehlerhaft bestimmt: Der Qualifikationstatbestand in § 244 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe, nicht von 15 Jahren vor. Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese fehlerhafte Strafrahmenbestimmung auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt hat.

2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht darf neue Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1199

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede