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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1036

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 215/19, Beschluss v. 06.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1036


BGH 1 StR 215/19 - Beschluss vom 6. August 2019 (LG Ellwangen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten Q. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 7. Januar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - entsprechend den Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € als Gesamtschuldner angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat kann hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ausschließen, dass das Landgericht, wäre es davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht in seinem Ermessen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18), dieses dahingehend ausgeübt hätte, von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € abzusehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1036

Bearbeiter: Christoph Henckel