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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 374

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 606/18, Beschluss v. 26.02.2019, HRRS 2019 Nr. 374


BGH 1 StR 606/18 - Beschluss vom 26. Februar 2019 (LG Hof)

Rücknahme der Revision.

§ 302 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 9. August 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision hat der Verteidiger des Angeklagten mit am 17. Januar 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 unter Vorlage einer am 9. Januar 2019 erteilten Vollmacht „wegen Rücknahme der Revision“ zurückgenommen. Hierauf hat der Senat am 23. Januar 2019 beschlossen, dass der Angeklagte nach wirksamer Rücknahme der Revision deren Kosten zu tragen habe.

Mit am 1. Februar 2019 eingegangenem, auf den 16. Januar 2019 datiertem Schreiben hat der Angeklagte erklärt, dass es sich bei einem etwa eingegangenen Schreiben seines Verteidigers, in dem es um die Rücknahme der Revision gehe, um ein Versehen handele, und dass die Revision nicht zurückgenommen sei.

2. Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 17. Januar 2019 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Hierfür bedarf es einer besonderen - an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 5 StR 484/18 und vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357) - Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine solche ergibt sich aus der mit dem Schriftsatz vorgelegten, gerade für die Rücknahme der Revision erteilten Vollmacht des Angeklagten.

Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 5 StR 484/18 und vom 25. September 1990 - 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 374

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede