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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 936

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 91/16, Beschluss v. 22.08.2016, HRRS 2016 Nr. 936


BGH 1 StR 91/16 - Beschluss vom 22. August 2016 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. November 2015 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3. b) der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs und im Fall 3. e) der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon einmal in drei tateinheitlichen Fällen, sowie versuchtem Betrug verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges in 12 tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 3 tateinheitlichen Fällen des Betruges, sachlich zusammentreffend mit versuchtem Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 3. b) und e) der Urteilsgründe wegen Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen von acht und zwei Monaten zur Folge.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten, dreimal einem Jahr, dreimal acht Monaten, zweimal sechs Monaten und zweimal vier Monaten und einmal zwei Monaten ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 936

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede