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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 792

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 132/16, Beschluss v. 12.07.2016, HRRS 2016 Nr. 792


BGH 1 StR 132/16 - Beschluss vom 12. Juli 2016 (LG Schwerin)

Steuerhinterziehung (Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils: unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid).

§ 370 Abs. 1 AO; § 14 GewStG

Leitsatz des Bearbeiters

Ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid stellt einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne des § 370 Abs. 1 AO dar. Entscheidungstenor Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat,

dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 792

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede