hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 55

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 576/15, Beschluss v. 03.12.2015, HRRS 2016 Nr. 55


BGH 1 StR 576/15 - Beschluss vom 3. Dezember 2015 (LG Ravensburg)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Dauer der Maßregel: ausnahmsweise Verlängerung).

§ 67d Abs. 1 StGB; § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB zur Fortsetzung der Maßregel kann ausnahmsweise auch dann Anwendung finden, wenn nach dem landgerichtlichen Urteil durch Wegfall des Vorwegvollzugs sogleich mit dem Maßregelvollzug begonnen wird, weil nur die sofortige Behandlung des Verurteilten eine erfolgreiche Therapie verspricht und ein danach anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde.

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat von der Anordnung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe sachverständig beraten abgesehen, weil bei einem Vorwegvollzug die durch die einstweilige Unterbringung „nunmehr bestehende“ Therapiemotivation massiv gefährdet sei. Zudem hielt es die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für gerechtfertigt, dass die Angeklagte nach durchgeführter Behandlung zur Gewährleistung des Therapieerfolges „danach noch wenige Monate“ im Maßregelvollzug bis zu einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung - anstelle einer Verlegung in den Strafvollzug - verbleibt.

2. Grundsätzlich darf gemäß § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB die Unterbringung nach § 64 StGB nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig und beruht auf der Überzeugung des Gesetzgebers, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nur innerhalb einer bestimmten Frist, konkret innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren, sinnvoll und erfolgversprechend (vgl. Protokolle des Sonderausschusses „Strafrecht“, 4. Wahlperiode, S. 803 ff., 819, 936 f., und 5. Wahlperiode, S. 427; außerdem BT-Drucks. 5/4095, S. 33; bekräftigt BT-Drucks. 16/1110, S. 14; BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12; MüKo-StGB/Veh, § 67d Rn. 5; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Jehle, StGB, 2. Aufl., § 67d Rn. 11 ff.). An dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist festzuhalten.

3. Allerdings enthält die Höchstfristverlängerung nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB eine Ausnahmeregelung, welche aber nicht an die tatrichterliche Prognose, eine die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, anknüpft, sondern ausschließlich Systembrüche korrigieren soll, die sich aus der Vollstreckungsreihenfolge ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10). Zudem enthält § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB eine weitere Ausnahmeregelung für den Fall, dass der nach Vollzug einer Maßregel verbliebene Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wonach in solchen Fällen grundsätzlich der Maßregelvollzug fortgesetzt wird; als Ausnahme hiervon wird nur dann, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen, die Fortsetzung des Strafvollzugs angeordnet (§ 67 Abs. 5 Satz 3 StGB).

Die Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB kann ausnahmsweise auch dann Anwendung finden, wenn nach dem landgerichtlichen Urteil durch Wegfall des Vorwegvollzugs sogleich mit dem Maßregelvollzug begonnen wird, weil nur die sofortige Behandlung des Verurteilten eine erfolgreiche Therapie verspricht und ein danach anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (MüKo-StGB/Maier, § 67 Rn. 53; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 521/00).

Dies gilt auch bei der vorliegenden Sachlage, bei der angesichts der besonderen Vollstreckungsverhältnisse der Rehabilitationszeck der Maßregel nur dadurch erfolgreich erreicht werden kann, wenn der aktuell bestehende Wille der Angeklagten zur Therapie sogleich angesprochen und erhalten werden kann und eine dann erfolgreich durchgeführte Therapie bei einem anschließenden Strafvollzug des verbleibenden Strafrestes nicht mehr gewährleistet wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 55

Externe Fundstellen: NStZ 2016, 147; StV 2018, 367

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede