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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 421

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 97/14, Beschluss v. 26.03.2014, HRRS 2014 Nr. 421


BGH 1 StR 97/14 - Beschluss vom 26. März 2014 (LG Tübingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die verhängte Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten neben dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. März 2012 - - auch die bereits in dieses Urteil einbezogenen Urteile des Amtsgerichts Reutlingen vom 4. September 2008 - , vom 1. Februar 2010 - - und vom 19. September 2011 - - mit einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. März 2012 - - sowie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37) dreier weiterer bereits in dieses Urteil einbezogener Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat die Jugendkammer übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96). Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 421

Bearbeiter: Karsten Gaede