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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 353

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 75/14, Beschluss v. 24.02.2015, HRRS 2015 Nr. 353


BGH 1 StR 75/14 - Beschluss vom 24. Februar 2015 (LG München I)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten M. gegen das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. September 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Verurteilten M. wegen Untreue in zwanzig tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Von weiteren Vorwürfen der Untreue und des Betruges hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat mit Urteil vom 4. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Dezember 2014 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Senatsurteil vom 4. September 2014 sowie das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 2013 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verurteilte und seine Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO), auch zu den nun thematisierten Fragen hinsichtlich des behaupteten Darlehensvertrages mit der A. GmbH, hinsichtlich der Zahlungen im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Sponsoring-Vertrag und der allerdings sogar positiv festgestellten Verfahrensverzögerung. Aus dem Umstand, dass das weitere Vorbringen der Verteidigung erfolglos geblieben ist, kann nicht gefolgert werden, dass der Senat dies nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht auseinandergesetzt hätte; das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 4. September 2014, in dem ausdrücklich die Bewertung des Landgerichts, wonach die Entnahmen des Verurteilten M. vom Geschäftskonto der J. GmbH Untreuehandlungen darstellten, als rechtsfehlerfrei festgestellt wird.

Auch die weiteren Argumente der Revisionsschrift hat der Senat bei seinem Urteil bedacht; dass er ihnen nicht gefolgt ist, stellt keinen mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden Grund dar.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 353

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel