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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 224

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 527/13, Beschluss v. 05.02.2014, HRRS 2014 Nr. 224


BGH 1 StR 527/13 - Beschluss vom 5. Februar 2014 (LG München II)

Verspätete Verfahrensrüge (Revisionsbegründungsfrist; Inbegriffsrüge).

§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 30 Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von "zwölf Monaten" verurteilt.

Seine Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Näher auszuführen ist Folgendes:

a) Die Revision gegen das am 24. Juli 2013 zugestellte Urteil wurde mit der im Schriftsatz vom 20. August 2013 angebrachten (nicht näher ausgeführten) Sachrüge form- und fristgerecht begründet.

b) Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 wurde "die mit dem Revisionsantrag am 20. August 2013 allgemein erhobene Sachrüge (unter anderem) wie folgt" begründet:

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung habe der Verteidiger für den Angeklagten eine von diesem dann bestätigte Erklärung zur Sache abgegeben. Auch ergebe das Hauptverhandlungsprotokoll, dass sich der Angeklagte zu einer näher bezeichneten, zuvor verlesenen SMS geäußert habe. Da es demgegenüber im Urteil heiße, der Angeklagte habe keine Angaben zur Sache gemacht, habe die Strafkammer entgegen § 261 StPO nicht das vollständige Ergebnis der Hauptverhandlung berücksichtigt.

c) Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Verfahrensrüge (BGH, Beschluss vom 9. September 1982 - 4 StR 433/82, StV 1983, 8; Beschluss vom 13. September 1991 - 3 StR 338/91, StV 1992, 1, 2; vgl. auch Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 176 mwN in Fn. 1152). Das aufgezeigte Vorbringen ist als Erläuterung der Sachrüge, nicht als Verfahrensrüge gekennzeichnet. Dies könnte unschädlich sein (vgl. § 300 StPO), wenn das Vorbringen der Sache nach den Anforderungen an eine ordnungsgemäß angebrachte Verfahrensrüge entspräche.

d) Dies ist jedoch nicht der Fall. Verfahrensrügen können nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht werden, hier binnen eines Monats nach Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Da das Urteil am 24. Juli 2013 zugestellt worden war (vgl. oben 1.a.), war diese Frist bei Eingang des Schriftsatzes vom 30. September 2013 abgelaufen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist können zwar noch ergänzende Rechtsausführungen zu rechtzeitig geltend gemachten Rügen angebracht werden, aber keine neuen Rügen.

e) Ist aber eine Verfahrensrüge nicht rechtzeitig angebracht, so ist das Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 StR 141/04; Beschluss vom 4. August 1998 - 1 StR 79/98, StV 1999, 407 mwN).

2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 224

Bearbeiter: Karsten Gaede