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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1072

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 487/13, Beschluss v. 30.09.2013, HRRS 2013 Nr. 1072


BGH 1 StR 487/13 - Beschluss vom 30. September 2013 (LG Rottweil)

Unzulässig bedingte Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO; Vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 hat der Verteidiger "für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision einlegen, für den Angeklagten ebenfalls ... Revision" eingelegt. "Für den Fall, dass die anderen ... Parteien keine Revision einlegen", wurde deren Rücknahme angekündigt.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 hat der Verteidiger ausgeführt, die Revision sichere "die Rechte des Angeklagten im Revisionsverfahren, da bekannt wurde, dass die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft ... Revision eingelegt haben".

Beantragt wurde, die Revision der Nebenkläger und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Weiter ist nur noch wiederholend ausgeführt, die eigene Revision werde zurückgenommen, wenn die übrigen Revisionen auch zurückgenommen würden.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie unter einer Bedingung - andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein - eingelegt wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183, 184; weitere Nachweise bei Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 261 Fn. 990).

Hinzu kommt, dass dem Schriftsatz vom 27. Juni 2013 allenfalls die Behauptung zu entnehmen ist, das Urteil enthielte keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die auf eine zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartiges Vorbringen den Mindestanforderungen zur Begründung einer Revision des Angeklagten (§ 344 StPO) nicht entspricht.

Letztlich liegt dem gesamten Vorbringen die rechtlich verfehlte Auffassung zu Grunde, das Ergebnis einer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision könne davon abhängen, ob er selbst Revision eingelegt hat, wobei zur Begründung dieser eigenen Revision jedoch die Behauptung genüge, die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet.

Darauf, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit falsch ist, als die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, kommt es nicht mehr an.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1072

Externe Fundstellen: NJW 2014, 566; NStZ 2014, 55

Bearbeiter: Karsten Gaede