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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1069

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 425/13, Beschluss v. 01.10.2013, HRRS 2013 Nr. 1069


BGH 1 StR 425/13 - Beschluss vom 1. Oktober 2013 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist bereits unzulässig. Denn er trägt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen das behauptete Rechtsgespräch zwischen der Strafkammer, der Staatanwältin und seiner Verteidigerin in seiner Abwesenheit stattgefunden haben soll. Dies wäre aber erforderlich, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob ein Rechtsverstoß überhaupt in Betracht kommt.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1069

Bearbeiter: Karsten Gaede